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19. September 2023 | Markenrecht | von Mag. Elisa Girleanu und Dr. Christian Hadeyer

Jägermeister und (k)eine Kopie

Eine aktuelle Entscheidung des OGH zeigt einmal mehr, dass eine an bekannte Marken anlehnende Produktgestaltung mit Vorsicht zu genießen ist. Der Abstand zur Rufausbeutung ist bei bekannten Marken nicht groß: In stRsp ist der geforderte Grad an Ähnlichkeit niedriger anzusetzen als bei der klassischen Verwechslungsgefahr. Maßgeblich ist nämlich, ob der Gesamteindruck beim Publikum zu einer gedanklichen Verbindung zwischen den beiden Zeichen führt.

Darüber hinaus bietet das Lauterkeitsrecht bei einer schmarotzerischen Rufausbeutung selbst bei fehlender Herkunftstäuschung Nachahmungsschutz: Bereits das Ausnützen der Sogwirkung der nachgeahmten Erzeugnisse, um die besondere Wertschätzung für die eigenen Erzeugnisse auszunützen („Trittbrettfahrer“), stellt eine unlautere Handlung dar.

Angesichts dieser Grundsätze kam auch der OGH im aktuellen Jägermeister-Fall zu dem Ergebnis, dass der von Spar vertriebene Kräuterlikör in der streitigen Aufmachung den Ruf der bekannten Marke „Jägermeister“ ausnutzt. Bereits die Vorinstanzen kamen zu dem Ergebnis, dass die gewählte Form der Ausstattung und Etikettierung mit der spezifischen Farbkombination, der Frakturschrift auf oranger Banderole sowie der bildlichen Darstellung eines Hirschkopfes in auffälliger Weise an die bekannte Marke der Klägerin anlehnen.

In einem laufenden EUIPO-Beschwerdeverfahren wurde ebenfalls zugunsten von Jägermeister entscheiden, wonach eine Übereinstimmung im Farbschema, in der rechteckigen Grundform der Zeichen, im Aufbau und in den wesentlichen grafischen Elemente doch zumindest eine geringe Ähnlichkeit begründet, weshalb eine Rufausbeutung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch die Beschwerdekammer hob hervor, dass bereits eine geringe Zeichenähnlichkeit die Annahme einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den beiden Zeichen begründen kann.

Die Beklagte konnte weder mit der Argumentation, dass es sich bei den Gestaltungselementen um „marktübliche“ Eigenschaften handle, noch mit der Behauptung, dass die eigene bekannte Marke blickfangartig angebracht sei und somit die Rufausbeutung ausschließe, überzeugen. Die Eigenmarke vermochte den Gesamteindruck keineswegs zu ändern, überwogen doch die prägenden Merkmale der klägerischen Marke. Darüber hinaus ist die comicartige Gestaltung des Hirschkopfes klar auf „jugendliches Partyvolk“ zugeschnitten, bei welchem sich Jägermeister großer Beliebtheit erfreut. Die auffällig ähnliche Gestaltung noch dazu mit einem maßgeblichen Verkehrskreis der klägerischen Marke als Zielgruppe legt eine Rufausbeutung nahe, welche die Beklagte nicht widerlegen konnte.

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