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19. Februar 2019 | Urheberrecht | von Dr. Christian Hadeyer und Patrick Thaller

EuGH: Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, das ein niederländisches Gericht initiiert hatte, musste der EuGH klären, ob der Geschmack eines Lebensmittels ein durch das Urheberrecht geschütztes „Werk“ gemäß der Richtlinie 2001/29/EG sein kann.

Mit dem Urteil vom 13.11.2018, C-310/17, stellt der EuGH fest, dass der Geschmack eines Lebensmittels nur dann durch das Urheberrecht geschützt sein kann, wenn ein solcher Geschmack als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG eingestuft werden kann.

Dies setzt eine eigene geistige Schöpfung voraus und impliziert eine Ausdrucksform des Objekts, das mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist, selbst wenn es nicht dauerhaft sein sollte.

Es müssen nämlich sowohl Behörden als auch die Wirtschaftsteilnehmer das Schutzobjekt klar und genau identifizieren und – aus Gründen der Rechtssicherheit – jedes subjektive Element ausschließen können.

An der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt es aber nach Ansicht des EuGH im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels; die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels beruht nämlich im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und ‑erfahrungen, die subjektiv und veränderlich sind, darunter von Alter, Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten des Verkosters, sowie von der Umwelt oder dem Kontext, in dem dieses Erzeugnis gekostet wird, abhängen.

Darüber hinaus ist beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaubt, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.

Der Geschmack eines Lebensmittels kann daher nicht als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden, und damit ist es nationalen Rechtsvorschriften verwehrt, dem Geschmack eines Lebensmittels urheberrechtlichen Schutz zuzuerkennen.

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