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05. März 2019 | Schutz von Persönlichkeitsrechten | von Dr. Harald Lettner LL.M. und Mag. Mario Gasselsdorfer

EuGH: Ein bezahlter Feiertag allein für Arbeitnehmer einer bestimmten Religionszugehörigkeit verstößt gegen Unionsrecht

 Die Klage eines keiner dieser Kirchen zugehörigen Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ging bis zum Obersten Gerichtshof. Der Arbeitnehmer forderte ein Feiertagsentgelt für seine am Karfreitag 2015 erbrachte Arbeitsleistung und begründete dies mit einer Ungleichbehandlung aufgrund der Religion und Weltanschauung. Am 24.03.2017 ersuchte der OGH den EuGH die Frage dieser potentiellen Diskriminierung unionsrechtlich zu klären.

Die Entscheidung des EuGH am 22.01.2019 fiel klar zugunsten des Klägers aus. Eine nationale Regelung, wonach das Abstellen auf die Religionszugehörigkeit einen zusätzlichen Feiertage ermöglicht, stellt eine unmittelbare, nicht rechtfertigbare Diskriminierung aufgrund der Religion dar. Solange diese Bestimmung nicht im Sinne der Gleichbehandlung geändert wird, steht jedem Arbeitnehmer, unabhängig von seiner Religionszugehörigkeit, das Recht zu, von seinem Arbeitgeber den Karfreitag als Feiertag einzufordern.

Der österreichische Gesetzgeber war zur Eile angehalten - der nächste Karfreitag ist bereits am 19. April. Ob die vorgenommene Korrektur der Karfreitagsregelung den Gleichbehandlungsgrundsätzen entspricht, wird sich noch zeigen.   

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