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27. März 2019 | Urheberrecht | von Prof. Dr. Johannes Hintermayr und Mag. Mario Steglehner

Europäisches Parlament bringt Copyright-Prüfpflicht für kommerzielle Webseitenbetreiber auf den Weg

Vom Europäischen Parlament wurde am 26.03.2019 mit 438 zu 226 Stimmen (39 Enthaltungen) eine Änderung des Urheberrechts auf den Weg gebracht, wonach künftig kommerziell genutzte Internetplattformen, insbesondere aber Konzerne wie YouTube, Facebook und Co verpflichtet werden, die von Nutzern bereitgestellten Inhalte auf ihre Urheberrechtskonformität hin zu überprüfen, ehe sie die Inhalte der User veröffentlichen.

Der viel diskutierte und nicht unumstrittene Art 13 (in der finalen Fassung nunmehr Art 17) der vom Europäischen Parlament am 26.03.2019 auf den Weg gebrachten Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (mit dem die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrecht und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft geändert werden soll)  verankert eine Prüfpflicht, die gewährleisten soll, dass urheberrechtlich geschütztes Material, wie beispielsweise Musikdateien, Songtexte oder Videofiles, nicht ohne entsprechende Lizenz auf Webseiten veröffentlicht werden dürfen. Dies haben die Betreiber der jeweiligen Webseite sicherzustellen.

Bisher sind sogenannte Anbieter (Access Provider, Suchmaschinenbetreiber, Host Provider und Linksetzer) nach Art 18 E-Commerce-Gesetz (ECG) nicht verpflichtet, vorweg die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen zu überprüfen. Dies unterliegt nunmehr insofern einer Beschränkung, als dass kommerzielle Internetportale (sogenannte content sharing provider)  wie YouTube, Facebook und Co von Usern gepostete Inhalte auf mögliche Urheberrechtsverletzungen hin zu untersuchen haben, ansonsten die Betreiber der Plattformen für die veröffentlichten Inhalte ihrer Nutzer haften.

Schon bisher mussten die Anbieter von ihren Usern unrechtmäßig hochgeladene Inhalte entfernen, waren aber im Unterschied zur beabsichtigten neuen Regelung, im Vorfeld nicht verpflichtet, von sich aus zu überwachen, inwieweit die von ihren Usern zugänglich gemachten Inhalte urheberrechtswidrig hochgeladen wurden.

Aufgrund der Vielzahl hochgeladener Contents werden größere Plattformen nicht am Einsatz von Prüfsoftware (Bild-, Sprach- und Texterkennung) umherkommen, welche die hochgeladenen Medien und Dateien auf ihre Rechtskonformität hin überprüft und den bereitgestellten Content gegebenenfalls abweist; wobei die Zuverlässigkeit solcher Software mitunter höchst umstritten ist.

Ausnahmen von der neuen Regelung sind für das  Hochladen nicht-kommerziell  genutzter Werke auf Open-Source-Plattformen wie Wikipedia vorgesehen. Für Start-up-Plattformen sind zudem weniger strenge Auflagen vorgesehen.

Es bleibt abzuwarten, ob die bisher heftig umstrittene Reform vom Rat der Europäischen Union bestätigt wird, erst dann wäre die Richtlinie auch verbindlich. 

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