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11. Mai 2020 | Datenschutzrecht | von FH-Prof. Dr. Peter Burgstaller LL.M.

Mitteilung der Datenschutzbehörde über die Bildverarbeitungsregelung im DSG

Die Datenschutzbehörde informiert darüber, dass die §§ 12 und 13 DSG über die Bildverarbeitung grundsätzlich nicht mehr herangezogen werden, sondern vielmehr direkt die Prüfung auf Basis der Art 5 und 6 DSGVO erfolgt (insb auch mit Blick auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO; vgl auch EuGH C 708/18).

Grund für diese Mitteilung der DSB ist, dass das BVwG in zwei aktuellen Entscheidungen die Gültigkeit der §§ 12 und 13 DSG in Zweifel gezogen hat, weil dafür die DSGVO keine Öffnungsklausel vorsehe. Fraglich ist, ob nationale Gerichte und Behörden „einfach so“ die Anwendbarkeit nationalen Rechts mit Verweis auf EU-Recht „aussetzen“ können, zumal für solche Fragen ja das Auslegungsmonopol des EuGH bestünde!

Interessanterweise hatte der OGH zur Anwendbarkeit der §§ 12 und 13 DSG keinerlei Bedenken (OGH Beschluss 23.01.2020, 6 Ob 236/19b).

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