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21. Juni 2021 | Datenschutzrecht | von Valeria Zhukova und FH-Prof. Dr. Peter Burgstaller LL.M.

Neue EU-Basis für internationalen Datentransfer

„Internationale Datenflüsse sind das Herzblut einer modernen Gesellschaft“. (Věra Jourová-Kommissionspräsidentin)

In diesem Sinne hat die europäische Kommission am 07.06.2021 eine neue Version der Standardvertragsklauseln (Standard Contractual Clauses – SCC) veröffentlicht, also Musterverträge, die im Falle des Transfers personenbezogener Daten in Drittländer (außerhalb der EU/EWR) ohne Angemessenheitsbeschluss erforderlich werden. Hintergrund dafür sind einerseits das Urteil des EuGH aus dem letzten Jahr (Rechtssache Schrems II), mit dem der „Privacy Shield" und damit eine der wichtigsten Grundlagen für den Transfer von Kundendaten in die USA für ungültig erklärt wurde und ferner die seit Einführung der DSGVO ausstehende Anpassung an die neuen wirtschaftlichen und rechtlichen Erfordernisse.

Von besonderer Praxisrelevanz ist, dass die neuen Standardvertragsklauseln modular aufgebaut sind und alle bisherigen Standardvertragsklauseln in einem Vertrag zusammenfassen.  

Für Unternehmen besonders relevant ist die auch nunmehrige Verpflichtung eine Datentransfer-Folgenabschätzung durchzuführen und im Einzelfall zu überprüfen, ob die Umstände der Übertragung und gegebenenfalls weitere mögliche Schutzmaßnahmen im Drittland einem angemessenen Datenschutzniveau bzw. dem EU-Standard entsprechen.

Die neuen Klauseln treten bereits mit 27. Juni 2021 in Kraft, einhergehend mit einer 18-monatigen Übergangsfrist. Bis zum 27. Dezember 2022 müssen also Unternehmen alle auf Basis der alten Standardvertragsklauseln abgeschlossene Verträge für die Übermittlung von Daten in Drittländer durch die neue Version der Standardvertragsklauseln ersetzt haben.

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