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13. März 2019 | Schutz von Persönlichkeitsrechten | von Dr. Harald Lettner LL.M. und Mag. Mario Gasselsdorfer

Neuigkeiten zu Patientenverfügungen

Die reguläre Gültigkeitsdauer von verbindlichen Patientenverfügungen wird von bisher fünf auf acht Jahre erhöht. Diese Verlängerung gilt auch für bereits bestehende verbindliche Patientenverfügungen. Nach Ablauf dieser acht Jahre wird nunmehr keine juristische Belehrung zur Erneuerung mehr benötigt, eine Aufklärung durch eine/n Arzt/Ärztin ist ausreichend.

Sollten Patienten nicht widersprechen, so sind die Patientenverfügungen nun in die ELGA hochzuladen. Dies wird jedoch laut Dachverband HOSPIZ Österreich frühestens im Jahr 2020 möglich sein.

Die hochgeladenen Patientenverfügungen dürfen weder zu wissenschaftlichen bzw. historischen Forschungszwecken noch zu statistischen Zwecken verarbeitet werden und müssen - abweichend von der regulären Speicherfrist für ELGA-Gesundheitsdaten - zehn Jahre nach Ableben des teilnehmenden Patienten automatisch gelöscht werden.

Eine Klarstellung findet sich nun auch für die Beurteilung der Patientenverfügungen von ausländischen Patienten: Bei Behandlungen in Österreich ist auch für diese stets österreichisches Recht anzuwenden.

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