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17. November 2021 | Allgemein | von Dr. Christian Hadeyer

OGH äußert sich erstmals zur Mietzinsbefreiung wegen pandemiebedingter Betretungsverbote

Der OGH äußerste sich in dieser EnTscheidung vom 21.10.2021, die heute veröffentlich wurde, erstmals zur Mietzinsbefreiung wegen pandemiebedingter Betretungsverbote; konkret ging es um ein Solarstudio.

Sehr heftig wird die Frage diskutiert, ob ein Mieter während der Betretungsverbote, die während der Covid19-Pandemie verhängt wurden, von der Zahlung des Mietzinses befreit war.

Gegenstand der ersten diesbezüglichen Entscheidung, die der OGH zu treffen hatte, war die Frage, ob die Mieterin eines Solarstudios verpflichtet war, den Mietzins für April 2020 zu zahlen, obwohl Kunden in diesem Monat das Geschäftslokal aufgrund behördlicher Anordnungen nicht betreten durften. Der OGH schließt sich der überwiegenden Mehrheit der in der Lehre geäußerten Ansichten an, dass § 1104 ABGB wonach Anwendung findet, der Bestandnehmer keinen Mietzins entrichtenmuss, wenn das Bestandobjekt wegen außerordentlicher Zufälle, darunter ist  auch ausdrücklich die „Seuche“ genannt, nicht genutzt werden kann. Dies ist durch das Betretungsverbot erfüllt. Die Mieterin konnte das zum Betrieb eines Sonnenstudios gemietete Geschäftslokal auch nicht teilweise nutzen, zumal der bloße Verbleib der für den Betrieb erforderlichen Einrichtung keine „Nutzung“ des Lokals zum vertraglich vereinbarten (Geschäfts-)Zweck darstellt . Die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge des Elementarereignisses (Seuche und daraus folgendes Betretungsverbot) ist daher, dass „kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten“ ist.

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