News

Zurück zur Übersicht

Zurück

Archiv

Tags

19. Juni 2019 | Schutz von Persönlichkeitsrechten | von Prof. Dr. Johannes Hintermayr und Julia Kliemstein

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Eva Glawischnig-Piesczek gegen Facebook Ireland Limited

In der Rechtssache Glawischnig-Piesczek gegen Facebook Ireland Limited (C-18/18) hat der Generalanwalt Maciej Szpunar die Schlussanträge für den Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht. Seine Aufgabe ist es, dem Gerichtshof einen unabhängigen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend, obgleich der EuGH in der Praxis in einer Vielzahl der Fälle den Schlussanträgen folgt.

Im vorliegenden Fall hat ein Facebook-Nutzer einen Nachrichtenartikel eines Online-Nachrichtenmagazins auf seiner Profilseite geteilt. Dieses Posting beinhaltete neben einer kurzen Vorschau des Artikels, auch den Titel, sowie das Bild der Klägerin. Der Nutzer teilte allerdings nicht nur den Artikel, sondern verfasste auch noch einen herabwürdigenden Kommentar dazu. Diese Inhalte waren allerdings öffentlich und konnten somit von jedem Facebook-Nutzer eingesehen werden.

Nachdem Facebook der Aufforderung der Klägerin, den Kommentar zu löschen, nicht nachkam, wandte sie sich an die Justiz. Sie beantragte bei Gericht Facebook aufzutragen, die Veröffentlichung und/oder die Verbreitung von sie zeigenden Fotos zu unterlassen, wenn im Begleittext (also im Kommentar) wortgleiche und/oder „sinngleiche“ Behauptungen verbreitet werden.

Das zuständige Erstgericht (HG Wien) hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, woraufhin Facebook in Österreich den Zugang zu dem beschriebenen Kommentar sperrte.

Der Oberste Gerichtshof hatte schließlich darüber zu entscheiden, ob Facebook auch dazu gezwungen werden kann, die Unterlassungsverfügung auf nicht zur Kenntnis gelangte wort- und/oder sinngleiche Äußerungen weltweit ausgedehnt werden kann. Daraufhin hat er das Verfahren ausgesetzt und sich zur Beantwortung der Vorlagefragen und zur Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt.

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens können nationale Gerichte der Mitgliedsstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichthof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorlegen.

Der Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zum Ergebnis, dass die Richtlinie nicht daran hindert, dass einem Host-Provider (Facebook) im Wege einer gerichtlichen Verfügung aufgegeben wird, dass er sämtliche Postings und Informationen seiner Nutzer durchsucht und dabei diejenigen Informationen identifiziert, die mit der Information wortgleich sind, welche von dem verfügungserlassenden Gericht als rechtswidrig eingestuft worden ist.

Der Host-Provider darf mittels gerichtlicher Verfügung auch dazu gezwungen werden, Informationen zu identifizieren, die mit der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich sind. Dabei muss er allerdings nur jene Informationen durchsuchen, die von jenem Nutzer stammen, der auch die rechtswidrige Information gepostet hat.

Des Weiteren hindert die Richtlinie nach Ansicht des Generalanwalts nicht daran, dass man von einem Host-Provider die weltweite Entfernung solcher Informationen verlangt, da die Richtlinie die räumliche Reichweite dieser Pflicht nicht regelt.

Außerdem verbietet die Richtlinie auch nicht, dass einem Host-Provider die Entfernung von Informationen aufgetragen wird, welche der als rechtswidrig eingestuften Information sinngleich sind, wenn der Hinweis darauf vom Betroffenen, von einem Dritten oder aus anderer Quelle stammt, und nicht auf einer allgemeinen Überwachung der gespeicherten Informationen beruht.

Zurück