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08. Oktober 2019 | Informationsrecht | von FH-Prof. Dr. Peter Burgstaller LL.M.

Zustimmung zu Cookies - EuGH-Urteil vom 01.10.2019

Art 2 lit f und Art. 5 Abs. 3 Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation iVm Art 2 lit h Datenschutz-RL bzw Art 4 Nr 11 und Art 6 Abs. 1 lit a DSGVO sind nach dem Urteil des EuGH vom 01.10.2019 zu C-673/17 dahin auszulegen, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (= opt-in Prinzip /data protection by default). Die Einwilligung iSd Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation und iSd Art 6 Abs 1 lit a DSGVO sind nicht unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob es sich bei den im Endgerät des Nutzers einer Website gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten iSd DSGVO handelt oder nicht. Um gültig in die Cookie-Nutzung einzuwilligen, müssen den Nutzern der Website zumindest Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, gegeben werden (vgl ZIIR-Slg 2019).

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