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06. April 2021 | Patent Law | by Mag. Anna Mayer LL.M.

Diskrepanz in den Übersetzungen von Artikel 105 des Europäischen Patentübereinkommens

Es ist eine Eigenheit des Europäischen Patentübereinkommens (kurz EPÜ), dass die Bestimmungen in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamtes (kurz EPA), nämlich in englischer, deutscher und französischer Sprache vorliegen, wobei stets ein einheitlicher Wille des Gesetzgebers anzunehmen ist (siehe auch die Entscheidung J0008/95 des EPA).

Der Artikel 105 des EPÜ regelt den Beitritt eines vermeintlichen Patentverletzers zu einem laufenden Einspruchsverfahren. Die hierin getroffenen Bestimmungen können auch auf einen Beitritt zu einem Beschwerdeverfahren angewandt werden.

In der deutschen Fassung des Artikel 105 ist eine „Klage auf Feststellung“ als ein Erfordernis für einen Beitritt eines vermeintlichen Patentverletzers zu einem Einspruchsverfahren angegeben, während die englische Fassung „instituted proceedings“ und die französische Fassung „action“ erwähnen. Nachdem unter dem Begriff „Klage“ im Allgemeinen ein Verfahren vor Gericht, unter den Begriffen „proceeding“ und „action“ jedoch ein Verfahren im Allgemeinen verstanden wird, liegt offenbar in den erwähnten Bestimmungen des EPÜ eine sprachliche Diskrepanz vor, die durchaus für eine Unklarheit sorgen kann.

Der selbständige Kooperationspartner DI Dirk Harms, European Patent Attorney wies die Rechtsabteilung des EPA auf diese Diskrepanz hin und regte eine Abänderung der deutschen Fassung des Artikel 105 an. Der Begriff „Klage“ möge unter Verweis auf die Entscheidungen T1713/11 und T0439/17 und auf die Richtlinien für die Prüfung D-VII, 6 durch den Begriff „Verfahren“ ersetzt werden.

Die Rechtsabteilung des EPA greift diesen Vorschlag auf, um die vorgeschlagene Änderung im Rahmen einer Revision des EPÜ mit den Mitgliedsstaaten zu diskutieren.

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