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20. Jänner 2023 | Trademark Law | by Dr. Christian Hadeyer

Es lebe der BIG MAC(R)

Im Zuge einer markenrechtlichen Auseinandersetzung wurde gegen die Unionsmarke BIG MAC von McDonald’s ein Löschungsverfahren wegen mangelnder rechtserhaltender Benutzung eingeleitet. Zumindest von außen ein wenig überraschend wurde die Marke gelöscht, nachdem die zum Nachweis der Benutzung vorgelegten Dokumente als nicht ausreichend angesehen wurden. Nunmehr erging dazu die mit Spannung erwartete Rechtsmittelentscheidung.

McDonald’s als Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren wenig überraschend noch zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die die rechtserhaltende Benutzung belegten sollten. Fraglich war, ob diese zusätzlichen Unterlagen noch zu berücksichtigen und der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen sind.

Dies ist dann zulässig, wenn „wenn sie bereits fristgemäß vorgelegte einschlägige Tatsachen und Beweismittel lediglich ergänzen oder wenn sie der Anfechtung von Feststellungen dienen, die von der ersten Instanz von Amts wegen in der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, ermittelt oder untersucht wurden“.

Wohl verfahrensentscheidend war, dass die Beschwerdekammer diese weiteren Urkunden akzeptiert hat, die unter anderem aus Rechnungen und anderen Finanzunterlagen, demoskopischen Untersuchungen, Werbeunterlagen, Videos, Medienberichten und -videos sowie eidesstättigen Erklärungen bestanden haben, und die eine umfassende Benutzung der Marke BIG MAC durch McDonald’s belegen konnte.

Die mit 59 Seiten sehr umfangreiche Beschwerdeentscheidung enthält sehr interessante Ausführungen zu zahlreichen Themen rund um die rechtserhaltende Nutzung, darunter der Gewichtung von eidesstättigen Erklärungen oder Wikipedia-Auszügen, Benutzung in verschiedenen Markenformen oder mit Zusätzen sowie die Verwendung der Marke auch für Dienstleistungen, aber auch Verfahrensfragen (Vorlage von Unterlagen in verschiedenen Sprachen, Geheimhaltung einzelner Dokument etc).

 

Sie zeigt aber auch einmal mehr die Herausforderungen an Markeninhaber, die an den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke gestellt werden – solche Anträge bzw Einwendungen dürfen keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden.

 

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