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29. Juli 2021 | Law of unfair competition | by Dr. Christian Hadeyer

Interessante Vorlage zur Frage der Preisauszeichnung von Pfandflaschen

Eine spannende, auch Österreich betreffende Frage, hat der deutsche BGH mit heutigem Beschluss dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, nämlich ob bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf oder ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrags angegeben werden muss.

In Deutschland schreibt die Preisangabenverordnung ausdrücklich vor, dass die Höhe des Pfandes („rückerstattbare Sicherheit“)  getrennt anzugeben „und kein Gesamtbetrag zu bilden“ ist. In Österreich schreibt das Preisauszeichnungsgesetz dagegen nur vor, dass auch die Kosten für Pfand/Einsatz/Entsorgung (wie auch immer bezeichnet) ausgezeichnet werden müssen, und zwar leicht les- und zuordenbar. Auch wenn – anders als in Deutschland – kein ausdrückliches Verbot der Angabe des summierten Preises normiert ist, lässt sich aus der Systematik im Preisauszeichnungsgesetz ableiten, dass eine getrennte Angabe von Bruttopreis und Pfand zumindest zulässig ist (und auch der Praxis entspricht). Begründet wird dies mit der Notwendigkeit der Vergleichbarkeit der Preise ohne Pfand.

Der BGH stellt nun dem EuGH die Frage, ob der Begriff des Verkaufspreises (In Österreich: Gesamtpreis) dahin auszulegen ist, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zahlen muss, und – falls der Verkaufspreis den Pfandbetrag enthalten muss –,  ob die Mitgliedsstaaten (wie in Deutschland und Österreich) berechtigt sind, eine abweichende Regelung beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit (Pfand/Einsatz) gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist (weil dies den Preisvergleich vereinfacht).

 

Zum Vorverfahren: Das Erstgericht hatte der Klage eines Vereins zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts gegen einen Lebensmittelhändler stattgegeben, der das Pfand gesondert ausgewiesen hatte („zzgl. € … Pfand“), das Berufungsgericht hatte die Klage dagegen abgewiesen, weil sich die Beklagte an die geltenden Vorschriften gehalten habe. Der nun damit befasste EuGH hat nunmehr das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH in Gang gesetzt.

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