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06. Juli 2022 | Allgemein | von Dr. Christian Hadeyer

27% = 1/3?

Der OGH musste sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Website mit einer Reichweite von 27 % tatsächlich "FAST JEDEN DRITTEN ÖSTERREICHER" erreicht. Gegen eine solche blickfangartig herausgestellte Mitteilung wendete sich ein Mitbewerber mit einem Unterlassungsbegehren.

Zuerst wurde klargestellt, dass die Mathematik für die Umrechnung von Prozentangaben in Brüche sowie für Rundungen klare Regeln vorgibt und es sich daher um eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung und kein Werturteil handelt und unwahre Tatsachenbehauptungen dabei nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerungen gedeckt sind.

Da die Differenz zwischen den 27 % und einem Drittel 6 Prozentpunkte beträgt, also mehr als 500.000 Personen, wurde die Irreführungseignung der blickfangartig herausgestellten Ankündigung bejaht, selbst wenn die Auflösung im späteren - unauffälligeren - Beitrag erfolgt.

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