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13. Juni 2019 | Schutz von Persönlichkeitsrechten | von Dr. Harald Lettner LL.M. und Mag. Alexander Hofer

Abschuss von Drohnen über dem Garten erlaubt?

In Deutschland hat das Amtsgericht Riesa unter Berufung auf § 229 dBGB die Selbsthilfe eines Mannes für zulässig erachtet, der eine über seinen Garten fliegende Flugdrohne mit einem Luftgewehr abgeschossen hat.

Auch in Österreich gibt es im Gesetz ähnliche zivilrechtliche Möglichkeiten und Abwehransprüche. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Überfliegen eines fremden Grundstücks durch die Legalservitut des § 2 Luftfahrtgesetz (LFG) gedeckt sein kann, sofern es sich nicht um eine Spielzeugdrohne (max. Bewegungsenergie 79 Joule und max. Flughöhe 30m) handelt. Grundsätzlich findet die Legalservitut und die Zulässigkeit dort ihre Grenze, wo es zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen durch den Überflug eines fremden Luftraums von Luftfahrzeugen kommt (OGH 5 Ob 228/98k).

Ist ein Überfliegen durch die Legalservitut allenfalls nicht gedeckt, kommen aus zivilrechtlicher Sicht Abwehransprüche insbesondere aus Besitzstörung (§ 339 ABGB), Eigentumsfreiheitsrechte (§ 523 ABGB), Selbsthilfe (nach § 19 ABGB), Nachbarrechte (§ 364 Abs 2 ABGB) und vor allem, weil Drohnen oftmals mit einer Kamera ausgestattet sind, auch Persönlichkeitsrechte (§ 16 ABGB) und bei Veröffentlichung der Bildnisschutz des § 78 UrhG in Betracht.

Das Amtsgericht Riesa sieht den Abschuss der Drohne im Einzelfall als durch Selbsthilfe gerechtfertigt an. Dieses Urteil stellt grundsätzlich keinen Freibrief dar, über seinem Grundstück fliegende Drohnen abzuschießen. Die gesetzlich vorzunehmende Interessenabwägung stellt eine jeweilige Einzelfallbeurteilung dar und wird der Abschuss einer Drohne in den wenigsten Fällen ein angemessenes Mittel darstellen.

Die in Österreich einschlägigen Bestimmungen zur Selbsthilfe sind § 19 ABGB iVm § 344 ABGB und gestatten dem Eigentümer/Besitzer in engen Grenzen und subsidiär die Selbsthilfe dann, wenn richterliche Hilfe zu spät kommen würde. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche das Amtsgericht Riesa in ähnlicher Weise ebenfalls vorgenommen hat und die Interessen des Grundbesitzers in diesem Fall offensichtlich höher achtete, als die des Drohnenbesitzers, der nun hinnehmen muss, dass er für die kaputte Drohne keinen Schadenersatz bekommt.

Ob das gegenständliche Urteil rechtskräftig ist oder die nächste Instanz angerufen wurde, ist derzeit nicht bekannt.

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