News
Suche
Archiv
Betriebsanlagenverfahren: Auch die Auswirkungen, die bei der Errichtung der Betriebsanlage entstehen, sind von der Genehmigungspflicht umfasst
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass auch die Errichtung einer Betriebsanlage der Genehmigungspflicht unterliegt und Auswirkungen während der Errichtungsphase wie Staub- oder Lärmbelastung im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Die vorherige Instanz hat daher zu Unrecht angenommen, dass die Errichtung der Betriebsanlage nicht von der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 umfasst sei. Vielmehr hätte es auch die Auswirkungen der Errichtung zu prüfen gehabt.
Das zugrunde liegende Erkenntnis des VwGH vom 01.09.2026 zur Geschäftszahl Ra 2023/04/0262 bis 0266 betraf ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren über die Erweiterung einer Fabrik, in welchem die Nachbarn vorgebracht haben, dass die mit der mehrjährigen Errichtung des Werks verbundenen Auswirkungen sie beeinträchtigen würden. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass die mit der Errichtung der Betriebsanlage verbundenen Auswirkungen bereits im Bauverfahren von Amts wegen geprüft und genehmigt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in der Folge mit der Frage auseinander, ob auch Auswirkungen aus der Errichtungsphase der Betriebsanlage im Genehmigungsverfahren nach der GewO 1994 zu berücksichtigen seien und kam schließlich zum Ergebnis, dass auch die Auswirkungen während der Errichtungsphase wie Staub- oder Lärmbelastung im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind.
Neue Herausforderung für den Projektanten und erweiterte Beschwerdemöglichkeit für den Nachbarn
Für den Projektanten ergibt sich aus diesem Erkenntnis, dass auch die Auswirkungen während der Errichtungsphase der Betriebsanlage im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Für den Nachbarn ergibt dieses Erkenntnis ein Mehr an möglichen Einwendungen, die im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erhoben werden können. Einer Person wird nämlich die Rechtsposition als Nachbar bereits dann eingeräumt, wenn sie durch die Errichtung der Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder ihr Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Damit muss aber auch die Berechtigung dieser Personen einhergehen, Immissionen, die aus der Errichtung der Betriebsanlage resultieren, im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren geltend zu machen.