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01. Oktober 2020 | Datenschutzrecht, Informationsrecht | von Patrick Thaller und Dr. Christian Hadeyer

BGH: Anspruch der Erben auf Zugang zu sozialem Netzwerk

Das soziale Netzwerk Facebook wurde dazu verpflichtet, den Eltern einer verstorbenen Teilenehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren (BGH, Urteil v. 12.7.2018 – III ZR 183/17). Facebook übermittelte daraufhin einen USB-Stick, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthielt. Die Erben waren der Auffassung, dass die Übergabe des USB-Sticks nicht genüge und somit hatte der BGH nun zu entscheiden, ob Facebook damit die Verpflichtung aus dem ergangenen Urteil erfüllt hat.

Der BGH hielt in seinem Beschluss vom 27.8.2020, III ZB 30/20, fest, dass sich bereits aus zuvor ergangenen Urteilen ergibt, dass den Erben nicht nur Zugang zu dem im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren ist, sondern darüber hinaus den Erben auch die Möglichkeit eingeräumt werden muss, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis zu nehmen, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.

Der BGH führte zudem aus, dass der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und Facebook mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen ist. Die Eltern sind dadurch in das Vertragsverhältnis eingetreten und haben als Vertragspartner und neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin enthaltenen digitalen Inhalten.

 

Schlussfolgernd wurde durch die Überlassung des USB-Sticks kein vollständiger Zugang zu dem Benutzerkonto gewährt. Die bloße Darstellung der Inhalte des Kontos entspricht den Anforderungen gerade nicht. Es muss vielmehr auch die Eröffnung aller Funktionalitäten, mit Ausnahme derer, die eine aktive Weiternutzung betreffen, gewährt werden.

 

Nachdem davon auszugehen ist, dass österreichische Gerichte eine gleiche Auffassung vertreten, empfehlen wir frühzeitig Vorkehrungen für den digitalen Nachlass zu treffen. 

Um den digitalen Nachlass selbstständig zu regeln, sollte man eine Liste mit allen Accounts samt den dazugehörigen Benutzernamen und Passwörter sicher verwahren. In einer Vollmacht sollte eine Person zum Verwalter des digitalen Nachlasses bestimmt werden. Es muss dementsprechend vorgesorgt werden, dass die Person im Falle des Todes an die Liste kommt. In der Vollmacht sollte auch detailliert geregelt werden, was mit den Accounts geschehen soll. Beispielsweise, welche Daten gelöscht werden sollen und ob Accounts in den sozialen Netzwerken in einen Gedenkstatus umgeschaltet werden sollen.

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