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15. April 2019 | Markenrecht, Lauterkeitsrecht | von Dr. Christian Hadeyer und Patrick Thaller

BGH: Sportbekleidung darf als „olympiaverdächtig“ beworben werden

Der deutsche Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 7. März 2019, I ZR 225/17, entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ für die Bewerbung von Sporttextilien nicht gegen das deutsche Olympia-Schutzgesetz verstößt.

Zum Hintergrund: Die Olympischen Symbole und die Begriffe „Olymipa“, „olympisch“ u.a. sind in Deutschland – wie in Österreich – sonderrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Olympischen Komitees markenmäßig verwendet werden.

Die Verwendung der Bezeichnung „olympiaverdächtige“ oder „olympiareife“ Sportbekleidung sei nach Ansicht des BGH jedoch nicht geeignet, eine Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit dem vom Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen.

Zudem stelle die Werbung auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar.

Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liege nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen könne.

Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung werde allerdings überschritten, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt werde, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zustehe oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden. Ein solch enger Bezug zu den Olympischen Spielen könne etwa dann vorliegen, wenn für Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung aufweisen, nicht nur mit Bezeichnungen geworben werde, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich seien, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen werde.

Zwar habe die Beklagte mit der angegriffenen Werbung Sporttextilien beworben, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen; ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen werde aber nicht allein dadurch hergestellt, dass Wörter wie "olympiareif" und "olympiaverdächtig" produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden.

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