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12. September 2019 | Markenrecht | von Patrick Thaller und Dr. Christian Hadeyer

BGH: Strenge Anforderungen für Markenname als Gattungsbezeichnung

Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen. Solange noch ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von einer solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden.

 

Zum Hintergrund:

Die Wortmarke „Internationale Kneipp-Aktionstage“ wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, in das Register eingetragen und die Eintragung veröffentlicht. Die Markeninhaberin der zuvor eingetragenen Wortmarke „KNEIPP“, deren Schutzbereich dieselben Dienstleistungen aus der Nizza-Klassifikation umfasst legte gegen die Eintragung Widerspruch ein.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (I ZB 34/17 vom 14.02.2019), dass die Widerspruchsmarke „KNEIPP“ sich nicht bereits zu einer Gattungsbezeichnung entwickelte und dass zwischen den beiden Wortmarken eine Verwechslungsgefahr besteht.

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Name zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt hat, ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Zu ihnen zählen nicht nur Verbraucher und Endabnehmer, sondern je nach Marktmerkmalen auch die am Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung beteiligten Gewerbetreibenden wie Händler, Hersteller und Zwischenhändler. Solange noch einer der beteiligten Verkehrskreise an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von einer Entwicklung zur Gattungsbezeichnung nicht ausgegangen werden.

Ist ein Begriff als Gattungsbegriff in ein Lexikon aufgenommen, spricht dies für das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung; diese Vermutung ist jedoch widerlegbar.

Es konnte nicht erwiesen werden, dass der Name „Kneipp“ eine Gattungsbezeichnung für ein spezielles Behandlungsverfahren geworden ist. Diesbezüglich konnten keine Feststellungen getroffen werden, ob der allgemeine Verkehr den Namen „Kneipp“ als Sachangabe oder – wie die Fachkreise – auch als Hinweis auf eine berühmte Person (Pfarrer Kneipp) versteht.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Eine zusammengesetzte Marke wird durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile in den Hintergrund treten. Wenn das mit der älteren Marke identische Zeichen in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbstständig Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Zwischen den streitgegenständlichen Marken besteht diese Zeichenähnlichkeit und somit wurde in diesem Fall das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht.

 

Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen, kann die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zeichens berücksichtigt werden. Es kann jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein in ein Gesamtzeichen aufgenommenes Zeichen dieses stets prägt, wenn es infolge Benutzung über gesteigerte oder zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Es ist vielmehr das jeweils in Rede stehende Gesamtzeichen in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten.

 

Zu dieser Entscheidung des BGH sei angemerkt, dass sie in gewissem Widerspruch zur Entscheidung des EuGH C-409/12 vom 06.03.2014 – Kornspitz steht; hatte der EuGH noch ausgesprochen, dass es zum Verfall einer Marke bereits ausreicht, wenn sich die Marke alleine aus Sicht der Endverbraucher zur Gattungsbezeichnung entwickelt hat (mögen auch die Verkäufer in der Marke noch einen Herkunftshinweis erblicken) , so geht der BGH davon aus, dass eine Entwicklung zur Gattungsbezeichnung verneint werden muss, solange noch ein beteiligter Verkehrskreis von einem Herkunftshinweis ausgeht.

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