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kaputter Karton vor Haustür
12. Juni 2025 | Datenschutzrecht | von Stefanie Topalovic/Mag. Christine Burgstaller BA

BVwG: Versandunternehmen kein Verantwortlicher für Paketinhalt im Sinne der DSGVO

Mit Erkenntnis vom 01.04.2025 im Fall W252 2297124-1 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über eine Bescheidbeschwerde gegen einen zuvor von der Datenschutzbehörde (DSB) erlassenen Bescheid.

Ein Paar bestellte Hochzeitseinladungen, auf denen personenbezogene Daten des Bräutigams – darunter dessen Name, Telefonnummer sowie Ort der Hochzeit und Feier – aufgedruckt waren. Das Versandunternehmen übergab das Paket zur Zustellung einem Subunternehmen, das es trotz fehlender Abstellgenehmigung vor der Wohnungstür ablegte. Als das Paar das Paket vorfand, war der Inhalt verschwunden.

Die DSB bejahte den Datenschutzverstoß durch das Versandunternehmen.  Das Subunternehmen sei dem ursprünglichen Versandunternehmen zuzurechnen. Durch die unzureichende Zustellung seien personenbezogene Daten Dritten offengelegt worden, womit sein Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Das Versandunternehmen erhob daraufhin Bescheidbeschwerde an das BVwG.

Das BVwG stellte klar, dass die DSGVO im konkreten Fall anzuwenden sei, da eine Verarbeitung stattgefunden habe. Der Begriff der Verarbeitung in der DSGVO sei weit gefasst und umfasse jede Form der Verarbeitung personenbezogener Daten, unabhängig von Dauer und Technik.

Allerdings sei das Versandunternehmen nicht als Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO anzusehen, da es weder über Zweck noch Mittel der Verarbeitung der auf den Einladungskarten enthaltenen Daten entschieden habe. Erstellung und Druck erfolgten gänzlich außerhalb der Sphäre des Unternehmens. Ein mögliches Interesse beziehe sich ausschließlich auf die Versanddaten des Pakets nicht aber auf dessen Inhalt.

Da sich Datenschutzbeschwerden nur gegen Verantwortliche richten können, wurde der Bescheid der DSB abgeändert und die Datenschutzbeschwerde gegen das Versandunternehmen als unbegründet abgewiesen.

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