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23. Dezember 2019 | Markenrecht | von Dr. Christian Hadeyer

Cannabis und Markenrecht - eine komplizierte Beziehung!

Mit der teilweisen Liberalisierung der Verwendung von Extrakten aus der Hanfpflanze stellt sich zunehmend die Frage, ob Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und einen wie immer gearteten Bezug zu Cannabis aufweisen, als Marken registriert werden können. Ein aktuelles Urteil des EuGH gibt dazu nähere Auskunft.

Im Fall T-683/18, Urteil vom 12.12.2019, war zu entscheiden, ob das oben dargestellte Wortbildzeichen (Quelle: euipo.europa.eu) mit dem Wortbestandteil "CANNABIS STORE AMSTERDAM" für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 30, 32 und 43 als Unionsmarke eingetragen werden kann.

"Cannabis", so der EuG unter Hinweis auf die frühere Entscheidung T-234/06, hat drei mögliche Bedeutungen, und zwar den Bezug erstens zu einer Hanfpflanze, dessen Verwendung in der EU streng geregelt ist, zweitens auf einen in weiten Teilen der EU verbotenen Suchtstoff, und drittens auf eine Substanz, die zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden kann.

Für die Annahme, dass ein Eintragungshindernis gemäß Art 7 Abs 1 lit f UMV,  Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten, vorliegt, reicht, dass die beteiligten Verkehrskreise eine der möglichen Bedeutungen, nämlich hier als Suchtgift, in diesem Sinne verstehen, und dass demzufolge die so bezeichneten Waren (Lebensmittel und Getränke) dieses Suchtmittel enthalten und diesbezügliche Dienstleistungen angeboten werden.

 

Vergleichbar ist die Situation in den USA: Zwar haben zahlreiche Bundesstaaten den Konsum von Cannabis-hältigen Produkten teilweise liberalisiert, ist aber nach Bundesrecht immer noch verboten; aus diesem Grund registriert das USPTO keine Marken für Cannabis-hältige Produkte. Die betreffenden Marken können daher nur im jeweiligen Bundesstaat registriert werden.

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