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01. August 2019 | Markenrecht | von Dr. Christian Hadeyer und Patrick Thaller

EU-Gericht: Adidas verliert Markenrecht für “Drei Streifen“

Im Jahr 2014 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von Adidas die Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen.

In der Anmeldung hatte Adidas angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien, besteht.

Adidas konnte jedoch nicht nachweisen, dass diese Marke im gesamten Unionsgebiet infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, teilte das EU-Gericht (EuG) am 19.06.2019 mit.

Hintergrund des Falls war eine Entscheidung des EUIPO nach einem Antrag auf Nichtigerklärung eines belgischen Konkurrenzunternehmens.

Das EUIPO stellte fest, dass die Marke Adidas mangels ausreichender Benutzung im gesamten Gebiet der Union keine Unterscheidungskraft erlangt hat. Das EuG bestätigte dies, da sich die von Adidas vorgelegten Beweise lediglich auf fünf Mitgliedsstaaten bezogen haben und diese konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Unionsgebiet hochgerechnet werden. Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass sie in der Lage ist, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren und damit diese Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Das EuG bestätigte weiter, dass das EUIPO zu Recht einige von Adidas vorgelegte Beweise mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass sie andere Zeichen betrafen, wie insbesondere Zeichen, bei denen das Farbschema umgekehrt war (weiße Streifen auf schwarzen Hintergrund anstatt schwarze Streifen auf weißem Hintergrund). 

Gegen die Entscheidung des EU-Gerichts kann Adidas noch ein Rechtsmittel einlegen, sodass der Weg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich ist.

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