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19. Februar 2019 | Markenrecht | von Dr. Christian Hadeyer

EU-Marke „BIG MAC“ wegen mangelnder Benutzung gelöscht

Eine auf den ersten Blick sehr überraschende Entscheidung hat die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO Anfang des Jahres getroffen – die Marke „BIG MAC“ wurde gelöscht, nachdem es McDonalds nicht gelungen war, ausreichende Nachweise zu erbringen, dass die Marke rechtserhaltend genutzt wurde.

Die Marke wurde 1998 registriert in den Klassen 29 und 30 (eingetragen u.a. für Sandwiches) und 42 (eingetragen u.a. für Restaurantdienstleistungen gemäß der damals gültigen Klassifikation von Nizza; nun fallen diese Dienstleistungen in die Klasse 43). Zum Nachweis der rechtserhaltenden Nutzung legte McDonalds drei eidesstättige Erklärungen vor, nach denen es zur Marke „Big Mac“ bedeutende Verkaufszahlen gäbe, zudem diverse Flugblätter und Broschüren, in denen diverse „Big Mac“ Sandwiches abgebildet waren, sowie Verpackungsschachteln, auf denen „Big Mac“ abgedruckt war. Weiters wurden Auszüge verschiedener McDonalds-Websites vorgelegt, auf denen „Bic Mac“ Sandwiches abgebildet waren, und nicht zuletzt ein Auszug aus Wikipedia über den „Big Mac“.

Der Nichtigkeitsabteilung waren diese Nachweise nicht ausreichend: Es liege am Markeninhaber, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Notwendige Faktoren seien jedenfalls Zeit, geografischer Umfang, sachlicher Umfang und Art der Nutzung. Aus den vorgelegten Unterlagen lassen sich dazu keine ausreichenden Schlüsse ziehen; für die relevanten Dienstleistungen wurden überhaupt keine Nachweise vorgelegt.

Konsequenterweise wurde dem Löschungsantrag Folge gegeben und die Marke „Big Mac“ rückwirkend mit April 2017 gelöscht; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Vordergründig hält sich der Schaden für McDonalds in Grenzen, selbst wenn die Entscheidung rechtskräftig werden sollte – McDonalds hat nach Eingang des Löschungsantrages im Oktober 2017 eine weitere EU-Marke „Big Mac“ in denselben Schutzbereichen 29, 30 und 43 (vormals 42, siehe oben!) angemeldet, die inzwischen auch registriert wurde, sodass sich der Zeitraum, in dem keine EU-Marke „Big Mac“ registriert war, auf einige wenige Monate beschränkt. Rechtsunsicherheit besteht allerdings insofern, als die neue Anmeldung, die praktisch ident ist mit der alten, als rechtsmissbräuchlich angemeldete Wiederholungsmarke angesehen werden könnte und daher selbst in ihrem Bestand unsicher ist.

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