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12. April 2019 | Allgemein, Lauterkeitsrecht | von Dr. Christian Hadeyer und Patrick Thaller

EU Parlament billigt verbesserte Rechte der Verbraucher bei Offline- und Onlineverträgen

Mithilfe zweier EU-Richtlinien - über digitale Inhalte und über den Warenkauf - soll der grenzüberschreitende Handel weiter gestärkt werden. Zugleich garantieren diese EU-Richtlinien den Verbrauchern durch die harmonisierenden vertraglichen Rechte ein erhöhtes Schutzniveau.

Nach der Richtlinie über die „Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen“ werden Konsumenten die Apps kaufen, Cloud-Dienste nutzen o. dgl. besser geschützt, falls der Anbieter die Inhalte oder Dienste nicht oder nicht hinreichend bereitstellt.

Der Verbraucher hat bei nicht gehöriger Erfüllung des Vertrags primär einen Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Sollte es jedoch nicht möglich sein, fehlerhafte Inhalte oder Dienste - innerhalb einer angemessenen Frist - zu korrigieren, gebührt dem Verbraucher Preisminderung oder eine vollständige Rückzahlung. Die Erstattung des zustehenden Betrags hat binnen 14 Tagen zu erfolgen.

Als sehr konsumentenfreundlich erweist sich die Verlängerung der Beweislastumkehr. Sollte ein Mangel innerhalb eines Jahres nach dem Lieferdatum auftreten, wird davon ausgegangen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Nach derzeit geltendem Recht gilt diese Vermutungsregel innerhalb von sechs Monaten.

Die Mindestgewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, die nicht unterschritten werden darf.

 

Die zweite Richtlinie über den „Warenkauf“ gilt sowohl für den Online- als auch für den Einzelhandel.  Die grundsätzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren und die Beweislastumkehr sind in dieser Richtlinie ebenfalls verankert. Unter anderem wird darin explizit geregelt, dass auch Waren mit digitalen Elementen - wie z.B. Kühlschränke oder Smartphones - in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Beide Richtlinien sehen das Recht der Verbraucher vor, über Aktualisierungen für die gekauften Waren/Inhalte/Dienste - innerhalb angemessener Zeit - informiert zu werden.  Die Angemessenheit ist demnach abhängig von der Warenart, des Zwecks sowie den digitalen Elementen.

Die beiden Richtlinien werden nun den EU-Ministern zur formalen Genehmigung vorgelegt. Nach Inkrafttreten müssen die jeweiligen Mitgliedsstaaten binnen zweieinhalb Jahre die Richtlinien in nationales Recht umsetzen.

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