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16. Juli 2020 | Datenschutzrecht | von FH-Prof. Dr. Peter Burgstaller LL.M.

EU-US-Datenschutzschild ungültig - EuGH 16.07.2020, C 311/18

Der Beschluss 2016/1250 der EU-Kommission über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes ist ungültig. Hingegen hat der EuGH den Beschluss 2010/87 der EU-Kommission über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern für gültig erklärt.

Die im Privacy-Shield-Beschluss bewerteten Einschränkungen des Schutzes personenbezogener Daten, die sich daraus ergeben, dass die amerikanischen Behörden nach dem Recht der Vereinigten Staaten auf solche Daten, die aus der Union in dieses Drittland übermittelt werden, zugreifen und sie verwenden dürfen, sind nicht dergestalt geregelt, dass damit Anforderungen erfüllt würden, die den im Unionsrecht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehenden Anforderungen der Sache nach gleichwertig wären, da die auf die amerikanischen Rechtsvorschriften gestützten Überwachungsprogramme nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt sind.

Der im Privacy-Shield-Beschluss angeführte Ombudsmechanismus eröffnet keinen Rechtsweg zu einem Organ, das Garantien böte, die den nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Sache nach gleichwertig wären, d. h. Garantien, die sowohl die Unabhängigkeit der durch diesen Mechanismus vorgesehenen Ombudsperson als auch das Bestehen von Normen gewährleisten, die die Ombudsperson dazu ermächtigen, gegenüber den amerikanischen Nachrichtendiensten verbindliche Entscheidungen zu erlassen.

Der Beschluss über Standardvertragsklauseln enthält hingegen wirksame Mechanismen, die in der Praxis gewährleisten können, dass das vom Unionsrecht verlangte Schutzniveau eingehalten wird und dass auf solche Klauseln gestützte Übermittlungen personenbezogener Daten ausgesetzt oder verboten werden, wenn gegen diese Klauseln verstoßen wird oder ihre Einhaltung unmöglich ist.

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