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EuG: Kein Markenschutz für den Klang beim Öffnen einer Getränkedose
Eine Audiodatei, die den Klang enthält, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von Geräuschlosigkeit und einem Prickeln, kann nicht als Marke für verschiedene Getränke und Behälter aus Metall für Lagerung und Transport eingetragen werden, da es an Unterscheidungskraft mangelt; dies hat der EuG heute entschieden. Die in der Audiodatei enthaltenen Elemente sind nicht prägnant genug, um sich von vergleichbaren Klängen auf dem Gebiet der Getränke zu unterscheiden.
Der EuG steht in der Entscheidung auf dem Standpunkt, dass der Klang, der beim Öffnen einer Dose entsteht, unter Berücksichtigung der Art der Waren als ein rein technisches und funktionelles Element angesehen wird. Das Öffnen einer Dose oder Flasche ist nämlich einer technischen Lösung im Rahmen des Umgangs mit Getränken zum Zwecke ihres Verzehrs inhärent, sodass dieser Klang nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrgenommen werden wird. Die maßgeblichen Verkehrskreise verbinden den Klang des Prickelns von Perlen unmittelbar mit Getränken.
Diese Entscheidung bestätigt damit die abweisenden Entscheidungen des EUIPO, ist aber noch nicht rechtskräftig, da noch Klage beim EuGH erhoben werden kann.