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26. Oktober 2019 | | von Patrick Thaller und Dr. Christian Hadeyer

EuG: Unterschiedlicher Gesamteindruck zwischen China-Roller und Vespa

Ein chinesisches Unternehmen erwirkte 2010 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmackmusters für einen von ihm hergestellten Motorroller (im Folgenden: Zhejiang-Motorroller). Daraufhin stellte 2014 der italienische Hersteller des Vespa-Motorrollers beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und wies darauf hin, dass es dem vom chinesischen Hersteller entwickelten Motorroller an Neuheit und Eigenart fehle.

Zum einen bestätigte das Gericht der europäischen Union die Feststellung des EUIPO, dass die in Rede stehenden Motorroller einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen. Während nämlich beim Zhejiang-Motoroller im Wesentlichen eckige Konturen vorherrschen, stehen beim Vespa-Motorroller runde Linien im Vordergrund. Zudem finden sich die dem Vespa-Motorroller bekannten Formmerkmale beim Zhejiang-Motorroller nicht wieder, während die trennenden Unterschiede zwischen den beiden zahlreich und signifikant sind und der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers nicht entgehen werden.

Zum anderen führt das Gericht aus, dass die relevanten Verkehrskreise, die für den Kauf eines Motorrollers potentiell in Frage kommen und einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufweisen, den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild, die den Vespa-Motorroller auszeichnen, visuell anders wahrnehmen als den Stil, die Konturen und das Erscheinungsbild des Zhejian-Motorrollers. Somit besteht aufgrund der unterschiedlichen Eindrücke, die durch die beiden Motorroller vermittelt werden, keine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen.

EuG-Urteil vom 24.09.2019 – T-219/18

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