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EuGH: Auslistungsantrag gilt nicht weltweit
Der EuGH schränkt das Recht, Informationen über sich in Suchmaschinen löschen zu lassen, mit Urteil vom 24.09.2019 zu C-507/17 auf Europa ein. Art 12 lit b und Art 14 Abs 1 lit a Datenschutz-RL sowie Art 17 Abs 1 DSGVO sind dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er in Anwendung dieser Bestimmungen einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung nicht in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen hat, sondern nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen, erforderlichenfalls in Verbindung mit Maßnahmen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind (vgl ZIIR-Slg 2019).