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31. Jänner 2019 | Öffentliches Wirtschaftsrecht | von Hintermayr Burgstaller & Partner

EuGH: Trassenaufhieb für Freistromleitung ist als Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart zu werten

Nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unterliegen Rodungen, dh die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur,  auf einer Fläche von mindestens 20 ha der UVP-Pflicht.

Im Rahmen des Rechtsstreits zwischen den Gegnern der Freistromleitung „110 kV-Leitung Vorchdorf-Steinfeld-Kirchdorf“ und der oberösterreichischen Landesregierung hatte der Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsfrage zu klären, ob der geplante Trassenaufhieb eine „Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne des Anhang II Nr 1 Buchst d der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) darstellt und somit einer Rodung nach nationalem Recht gleichkommt.

Da durch den Trassenaufhieb die Errichtung und die Bewirtschaftung einer Freileitung zur Übertragung elektrischer Energie ermöglicht werden sollen, vertritt der EuGH die Ansicht, dass dadurch die betreffenden Böden einer neuen Nutzung, und zwar als Hilfsmittel für die Übertragung elektrischer Energie,  zugeführt werden. Der Umstand, dass die gefällten Bäume umgehend entweder auf natürliche oder auf künstliche Weise durch andere forstliche Gewächse ersetzt werden, ändert daran nichts.

Daher ist Anhang II Nr 1 Buchst d der UVP-Richtlinie dahin auszulegen, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestands „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

Es muss nun neu bewertet werden, ob bei der Freistromleitung „110 kV-Leitung Vorchdorf-Steinfeld-Kirchdorf“ der Schwellenwert von mindestens 20 ha überschritten wird.

EuGH 07.08.2018, C-329/17

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