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14. Dezember 2021 | Urheberrecht | von Peter Burgstaller

EuGH: YouTube gewinnt gegen Puls4

Das informieren von Nutzern durch den Plattformbetreiber YouTube sowohl in den AGB als auch bei jedem Upload über das Verbot, rechtsverletzende Inhalte einzustellen, und das Sperren der Accounts bei wiederholen Verstößen sowie das Einrichten von technischen Maßnahmen (Meldebutton, Benachrichtigungsverfahren) lassen den Schluss zu, dass der Plattformbetreiber Urheberrechtsverletzung „glaubwürdig“ und wirksam bekämpft. Der Plattformbetreiber handelt in diesem Fall nicht mit dem Ziel, den Internetnutzern Zugang zu diesen (geschützten) Inhalten zu verschaffen und setzt damit keine öffentliche Widergabe iSd Art 3 Info-RL/§18a UrhG.

Eine Verantwortlichkeit von YouTube für von Nutzern von YouTube rechtswidriger Weise upgeloadete Inhalte ist damit nicht gegeben.

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