News

Zurück zur Übersicht

Zurück

Archiv

Tags

20. Mai 2019 | Markenrecht, Lauterkeitsrecht | von Patrick Thaller und Dr. Christian Hadeyer

Fußballstar Neymar gewinnt Markenstreit vor EU-Gericht

Mit dem Urteil vom 14. Mai 2019 bestätigte das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), dass der portugiesische Anmelder bei der Anmeldung des Wortzeichens „NEYMAR“ bösgläubig gehandelt habe und die Marke daher zu löschen sei.

Zum Hintergrund: 2012 wurde das Wortzeichen „NEYMAR“ als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen von einem Portugiesen angemeldet. 2016 beantragte Neymar Da Silva Santos Júnior beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke. Das EUIPO gab diesem Antrag statt. Demnach wird auf Antrag die Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Ob eine Marke von Ihrem Anmelder bösgläubig angemeldet wurde, hängt von den Umständen ab, unter denen sie angemeldet wurde. Dabei kommt es nicht allein darauf an, dass der Anmelder von einem Recht eines Dritten an dem angemeldeten Zeichen zum Anmeldezeitpunkt Kenntnis hat, sondern dass der Anmelder die Marke auch zum Zweck registrieren möchte, um vom Ruf des Berechtigten zu profitieren (sog. Trittbrettfahrer).

 

Der Anmelder hat zwar eingeräumt, dass er von der Existenz des Herrn Da Silva Santos Júnior gewusst habe, als der die Marke „Neymar“ angemeldet habe. Er habe allerdings nicht gewusst, dass der Brasilianer damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei. Außerdem sei dieser in Europa noch nicht bekannt gewesen. Der Anmelder brachte auch vor, den Namen „NEYMAR“ bloß als phonetischen Gründen gewählt zu haben. Daher sei das Wortzeichen rein zufällig ausgewählt worden und nicht zur bewussten Ausnutzung des Namens eines bekannten Fußballspielers.

Das Gericht führt dazu aus, dass Neymar zur Zeit der Markenanmeldung bereits in Europa bekannt war, insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft. Zudem gab es in den Jahren von 2009 bis 2012 schon zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien.

Ferner führte das Gericht aus, dass der Kläger mehr als nur begrenzte Kenntnisse von der Welt des Fußballs besaß. Das zeigt die Tatsache, dass der Kläger zugleich mit der in Frage stehenden Marke, auch eine den Namen eines anderen berühmten Fußballspielers tragende Marke anmeldete, und zwar die Wortmarke „IKER CASILLAS“.

In Anbetracht dessen sowie des Umstands, dass die allein aus dem Wortelement „NEYMAR“ bestehende Marke exakt dem Namen entspricht, unter dem Herr Da Silva Santos Júnior im Bereich des Fußballs in Erscheinung tritt, ist es nicht vorstellbar, dass der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht von der Existenz des Fußballspielers wusste.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da noch eine Beschwerde an den EuGH möglich ist.

Spannend ist jedenfalls die Begründung des EuG, da das Gericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Anmelder den Fußballspieler bereits kannte. Diese Kenntnis allein reicht prinzipiell für die Begründung der Bösgläubigkeit nicht aus. In dem konkreten Fall waren vermutlich die Gesamtumstände offensichtlich und die Behauptungen des Klägers unglaubwürdig, vor allem da er gleichzeitig noch die Marke „IKER CASILLAS“ angemeldet hatte.

Zurück