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27. Mai 2019 | Informationsrecht | von Dr. Harald Lettner LL.M. und Mag. Alexander Hofer

Geoblocking: Sperren von Internetinhalten aufgrund geografischer Herkunft

Seit 03.12.2018 ist die Geoblocking-Verordnung in Kraft und erfasst Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts.

Im Ergebnis soll Kunden der Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt erleichtert und die Transparenz gesteigert werden. Innerhalb der Europäischen Union müssen den Kunden – ohne eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden – die angebotenen Einkaufsmöglichkeiten zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen. Es gilt der Grundsatz „shop like a local“.

Aus Gründen des Wohnsitzes, der Staatsangehörigkeit oder der Niederlassung dürfen Kunden nicht diskriminiert und beispielsweise der Zugang zu Webseiten nicht gesperrt oder beschränkt werden.

Unter das Verbot fällt unter anderem auch eine Weiterleitung ohne Zustimmung des Kunden zu einer (anderen) Version der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters, die sich von der Online-Benutzeroberfläche auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, in Layout, Sprache oder anderen Merkmalen, durch welche die Benutzeroberfläche speziell auf Kunden mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zugeschnitten ist, unterscheidet.

Grundsätzlich untersagt die Geoblocking-VO einem Anbieter für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden anzuwenden, wenn der Kunde anstrebt, etwa Waren von einem Anbieter zu kaufen.

Die Geoblocking-VO und ihre Bestimmungen richten sich vor allem an Onlinehändler, welche in Berücksichtigung der Verordnung allenfalls Anpassungen vornehmen müssen.

Bei einem Verstoß gegen die Geoblocking-VO droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 2.900,00.

Zusätzlich zu kartellrechtlichen Aspekten sind künftig vor allem Vertriebsverträge nun auch unter dem Blickwinkel der Geoblocking-VO zu betrachten und bestehende Vertriebsverträge, die vor dem 02.03.2018 abgeschlossen wurden, sind bis zum 23.03.2020 auf die Vereinbarkeit zu prüfen.

RA Dr. Harald Lettner von Hintermayr Burgstaller & Partner Rechtsanwälte hat zur Geoblocking-VO einen eingehenden Beitrag verfasst (Lettner, Die Geoblocking-Verordnung, wbl 2019, 241).

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