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13. März 2019 | Arbeitsrecht | von Dr. Harald Lettner LL.M. und Mag. Alexander Hofer

Grünes Licht vom EuGH für die Regelung der sechsten Urlaubswoche

Nach § 2 UrlG steht ab dem vollendeten 25. Dienstjahr eine sechste Urlaubswoche zu. Vordienstzeiten, die in anderen Beschäftigungsverhältnissen erbracht wurden, müssen mindestens 6 Monate im Inland betragen. Sie werden gemäß § 3 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 UrlG insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet. Diese Anrechnungsregelung war Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Gemeinsamen Betriebsrat der EurothermenResort Bad Schallerbach GmbH und der EurothermenResort Bad Schallerbach GmbH. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diesbezüglich ein Vorabentscheidungsersuchen vom 29. Juni 2017 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht, welcher nun zu C-437/17 eine Entscheidung getroffen hat.

Grundsätzlich darf nach dem Unionsrecht ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

Nach Ansicht des Betriebsrats von Eurothermen stellt der Umstand, dass § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 UrlG die Berücksichtigung von Vordienstzeiten auf fünf Jahre beschränkt, die bei anderen, in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Arbeitgebern zurückgelegt worden sind, ee Beschränkung der in Art. 45 AEUV garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.

Der EuGH führt dazu aber aus, dass ein solche Regelung eine unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Diskriminierung begründen kann, da sie unterschiedslos für alle Arbeitnehmer mit mindestens 25 Berufsjahren gilt, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt (EuGH vom 13.03.2019, C‑437/17 Rz 23).

Auch eine mittelbare Diskriminierung wurde vom EuGH nicht erblickt, weil nicht feststeht, dass sich die streitige Regelung mehr auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, auswirken kann als auf inländische Arbeitnehmer (EuGH vom 13.03.2019, C‑437/17 Rz 32).

Das Urteil ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=211675&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4159295

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