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26. September 2019 | Arbeitsrecht | von Dr. Christian Hadeyer und Patrick Thaller

Hilfseinsätze im Katastrophenfall: ArbeitnehmerInnen erhalten Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung

Seit 01.09.2019 haben ArbeitnehmerInnen – unter gewissen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind.

Unter Großschadensereignis wird eine Schadenslage verstanden, bei der während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen im Einsatz sind.

Damit der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, muss das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden sein. Dies kann auch vorab für zukünftige Einsätze getroffen werden.

Als Ausgleich leistet der Bund aus den Mitteln des Katastrophenfonds Zuschüsse an die Länder für Auszahlungen, die das Land für Abgeltungen an ArbeitgeberInnen für Entgeltfortzahlungen an ArbeitnehmerInnen vornimmt, die im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz für mindestens acht Stunden durchgehend eingesetzt waren. Die Fondsmittel betragen pro im Einsatz befindlicher Einsatzkraft und Tag pauschal 200€.

Der Terminus „durchgehender Einsatz“ umfasst die Zeit von der Anreise zum Stützpunkt der Einsatzorganisation oder zum Einsatzort bis zur Vollendung der Abschlussarbeiten. Die Formulierung Dienstverhinderung „wegen eines Einsatzes“ umfasst auch Zeiten der anschließenden notwendigen Erholung der Einsatzkraft. Unter dem Begriff „Tag“ ist ein Arbeitstag im Umfang der nach der Arbeitszeiteinteilung vorgesehen täglichen Normalarbeitszeit definiert.

Voraussetzung für die Erhaltung der Prämie ist somit, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Einsatzkraft einen ganzen Arbeitstag freistellt und das Entgelt fortzahlt.  

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