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19. April 2021 | Allgemein | von Dr. Christian Hadeyer

Kann eine Zeitung ein fehlerhaftes Produkt nach dem Produkthaftungsgesetz sein?

Der Ausgangssachverhalt für dieses Vorabentscheidungsersuchen, das der OGH dem EuGH stellte, war einigermaßen kurios:

Der Kräuterpfarrer Benedikt veröffentlichte in der Krone-Rubrik „Hing’schaut und g’sund g’lebt“ eine Empfehlung zur Linderung von Rheumaschmerzen; demnach sollte eine Auflage mit frisch gerissenem Kren Linderung verschaffen; tragischerweise vertat sich der Kräuterpfarrer in der Zeitangabe: Statt zwei bis fünf Minuten war in der Rubrik eine Zeitdauer von zwei bis fünf Stunden angegeben. Eine Leserin folgte der Empfehlung und erlitt nach einer Auflage von rund drei Stunden eine toxische Kontaktreaktion durch die Senföle, die zu Verletzungen und starken Schmerzen führten.Die Leserin klagte und begehrte vom KRONE-Verlag Schmerzengeld und eine Haftung für künftige Schäden.

Im Zuge des Verfahrens stellte sich die Rechtsfrage, ob ein körperliches Exemplar einer Zeitung ein Produkt im Sinne des Produkthaftpflichtgesetzes (PHG) sein könne, zumal veröffentlichte Werke wie Handbücher, Anleitungen oder Karten deswegen gekauft werden, weil sich die Konsumenten von ihnen korrekte Instruktionen erwarten; so wäre es – so der OGH – nicht nachvollziehbar, wenn durch ein fehlerhaftes Rezept in einem Kochbuch keine Ansprüche nach dem PHG geltend gemacht werden können, sehr wohl aber dann, wenn derselbe Fehler in einem Fertigprodukt zu finden ist.

Da das PHG auf der ProdukthaftungsRL beruht, ersuchte der OGH den EuGH um eine Vorabentscheidung; nunmehr liegen die Schlussanträge von Generalanwalt Gerald Hogan vom 15.04.2021 vor. Nach seiner Ansicht fällt der oben beschriebene Schadensfall nicht in den Anwendungsbereich der ProdukthaftungsRL: Da im Zentrum der Klage die Erbringung einer Dienstleistung – konkret eine Verbraucherempfehlung in einer Zeitungskolumne – steht (und nicht die Zeitung als körperliches Produkt), rührt auch die Körperverletzung nicht von einem Fehler eines Produkts im Sinne der ProdukthaftungsRL her.

Wann und wie der EuGH entscheidet, ist noch offen.

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