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14. Juli 2022 | Markenrecht | von Dr. Christian Hadeyer

Kinder, wie die Zeit vergeht!

Im Markenrecht ist der Fünfjahreszeitraum von wesentlicher Bedeutung, nicht nur für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke, sondern auch im Hinblick auf die sogenannte Verwirkung: Wenn ein Markeninhaber über mehr als fünf Jahre duldet, dass ein Dritter in seine Markenrechte eingreift, hat er seine Ansprüche verwirkt. Dies setzt selbstverständlich die Kenntnis dieser Rechtsverletzung voraus. (Den Nachweis hat der zu führen, der sich auf die Verwirkung beruft – ein in der Praxis oft nicht leichtes Unterfangen.)

Diese fünf Jahre vergehen oft schneller, als einem Rechteinhaber lieb ist; es ist nicht unüblich, dass nach Kenntnis einer Rechtsverletzung zuerst beratschlagt und die Rechtslage analysiert wird. Anschließend wird der Rechtsverletzer kontaktiert, abgemahnt, vielleicht eine Abgrenzungsvereinbarung vorgeschlagen. Das kann sich ziehen, und so vergehen fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis der Rechtsverletzung, zuweilen schneller, als dem Rechteinhaber lieb ist, zumal der Rechtsverletzer möglicherweise auch bewusst diese Fünfjahresfrist im Hinterkopf hat.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der EuGH nun klargestellt, dass ein schlichtes Abmahnschreiben nicht ausreicht, um die Fünfjahresfrist zur Verwirkung durch Duldung zu unterbrechen, sondern es müssen „die für die Herbeiführung einer rechtsverbindlichen Lösung notwendigen Schritte“  unternommen, also gerichtliche Schritte (Unterlassungsklage) eingeleitet werden.

Ist Verwirkung eingetreten, bezieht sich diese nicht nur auf den Unterlassungsanspruch, dh der Rechteinhaber kann dem Dritten die Verwendung der eigentlich rechtsverletzenden Marke nicht mehr untersagen, sondern auch auf die übrigen Ansprüche, zB auf Schadenersatz oder Auskunft.

Die Verwirkung bezieht sich nicht nur auf markenrechtliche, sondern allgemein kennzeichenrechtliche Ansprüche, dh auch wenn zB Unternehmenkennzeichen miteinander kollidieren.

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