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15. Juli 2022 | Markenrecht | von Dr. Christian Hadeyer

Kommen Sie ins Metaverse – Ihre Marken sind schon da

Das Metaverse ist kein rechtsfreier Raum, auch nicht in Bezug auch Immaterialgüterrechte wie das Markenrecht. Waren und Dienstleistungen, die dort unter bestimmten Marken gehandelt werden, stehen in der Wahrnehmung der Teilnehmer gedanklich in Verbindung mit jenen im real life, sodass die Rechteinhaber ein wesentliches Interesse daran haben, dass ihre Rechte auch im Metaverse bestand haben.

Da die Produkte im Metaverse aber nicht physisch bestehen bzw die Dienstleistungen nicht physisch angeboten werden, sondern nur virtuell bzw digital, werden die Rechteinhaber mit ihren Markenrechten nicht das Auslangen finden können. Das EUIPO hat nunmehr mitgeteilt, welches Wording es für den Schutz von virtuellen Waren künftig akzeptieren wird, nämlich „herunterladbare virtuelle Waren, nämlich, […]“ in der Klasse 9, Computersoftware.

Der Andrang ist enorm: Alleine in den letzten Wochen haben zahlreiche große Unternehmen ihre Kernprodukte für die digitale Welt geschützt, darunter Ikea, ebay, Chiquita, Louis Vuitton oder Atomic, aber auch Sportvereine wie West Ham.

Die Bedeutung der ohnedies bereits „beliebtesten“ Klasse 9 der Klassifikation von Nizza mit derzeit rund 11% wird noch wesentlich steigen, und die Recherchen nach bereits bestehenden Markenrechten werden durch die Konzentration auf die Klasse 9 noch schwieriger werden, weil die Art der in der Klasse 9 angeführten virtuellen Waren durchforstet werden müssen.

Herausfordernd wird auch die Beantwortung der Frage, wann Markenkollisionen vorliegen – sind zB „Bekleidung“ (Klasse 25) und „herunterladbare virtuelle Waren, nämlich Bekleidung“ (Klasse 9) ähnlich? Wohl ja, obwohl „Bekleidung“ mit dem Oberbegriff „Computersoftware“ wohl bislang nicht als ähnlich angesehen wurde. Oder sind „herunterladbare virtuelle Waren, nämlich Bekleidung“ (Klasse 9) ähnlich mit „herunterladbare virtuelle Waren, nämlich Fahrzeuge“ (Klasse 12), obwohl die Produkte im real life als durchgreifend unterschiedlich angesehen werden.

Es gibt also noch viel zu diskutieren. Den Unternehmen sei jedenfalls fürs erste dringend empfohlen, ihre Produkte auch virtuell schützen zu lassen.

 

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