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12. August 2021 | Informationsrecht | von Dr. Christian Hadeyer

Kontosperren bei Facebook, YouTube & Co

Erst Anfang dieses Monats wurde bekannt, dass YouTube den Kanal des österreichischen Videokünstlers Oliver Ressler gesperrt hatte; er wurde dabei erst nach Sperrung darüber informiert, dass es „schwerwiegende oder wiederholte Verstöße“ gegen die Benutzerrichtlinien gäbe. Die Sperre wurde einige Tage später wieder aufgehoben.

Sofern diese Medienberichte richtig sind, hat YouTube damit nicht ordnungsgemäß gehandelt, und dabei sollte YouTube dies eigentlich besser wissen – hatte doch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) ende Juli bezüglich der YouTube-Mutter Facebook geurteilt, dass User von einer beabsichtigten Sperrung eines Nutzerkontos vorab zu informieren sind, dem User der Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen ist, an die sich eine Neubescheidung anschließt. Erst dann kann das Konto gesperrt werden. Gegenteilige Nutzungsbedingungen sind rechtswidrig, weil zwar jeder Plattformbetreiber das Recht hat, die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben (die über die strafrechtlichen Vorgaben zB bei Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung hinausgehen können), doch muss dieses Recht mit dem Recht der User auf Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit abgewogen werden.

Die Sperre einzelner Beiträge muss vom Plattformbetreiber erst nachträglich mitgeteilt werden, was ebenso sachgerecht ist, weil die Eingriffsintensität geringer ist und der Plattformbetreiber gesetzlich (§ 16 ECG) zu einem unverzüglichen Tätigwerden (Löschen oder Sperren) verpflichtet ist.

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