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Landgericht Berlin stärkt Rechte von Phishing-Opfern
Mit einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Berlin II die Rechte von Bankkunden bei Onlinebanking-Betrug deutlich gestärkt. In einem Verfahren gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (Apobank) entschied das Gericht, dass die Bank einem Kunden rund 218.000 Euro erstatten muss, die durch einen professionell vorbereiteten Phishing-Angriff abgebucht worden waren. Der Kunde muss lediglich den gesetzlichen Eigenanteil von 50 Euro übernehmen.
Die Täter in der gegenständlichen Betrugsmasche kombinierten raffiniert gefälschte Schreiben, eine täuschend echt wirkende Banking-Webseite sowie Telefonanrufe mit manipulierten Rufnummern. Dadurch entstand beim Opfer der Eindruck, tatsächlich mit der Bank zu kommunizieren. Das Gericht sah darin keinen Fall grober Fahrlässigkeit des Kunden.
Vor allem kritisierte das Gericht, dass Banken verdächtige Login-Vorgänge, unbekannte Geräte oder auffällige IP-Adressen stärker analysieren und zur Betrugsprävention nutzen müssten. Damit verlagert sich die Verantwortung bei Phishing-Attacken stärker in Richtung der Kreditinstitute.
Bereits seit längerem wird vor einer Phishing-Welle gegen Kunden der Apobank gewarnt. Besonders Apotheken und Arztpraxen wurden zuletzt mit gefälschten Briefen, QR-Codes und täuschend echten Telefonanrufen attackiert. Teilweise verfügten die Täter über detaillierte Informationen zu den betroffenen Konten und Praxisstrukturen. Die Kombination der Betrugsmaschen macht es für Opfer schwer, Phishing-Attacken zu erkennen und entsprechend zu handeln.
Die Entscheidung könnte sich auf künftige Verfahren auswirken. Banken berufen sich bei Phishing-Schäden bislang häufig auf angebliche Pflichtverletzungen ihrer Kunden, um Erstattungen abzulehnen. Das Landgericht Berlin macht nun deutlich, dass angesichts immer professionellerer Betrugsmethoden höhere Anforderungen an die Sicherheits- und Überwachungssysteme der Banken gestellt werden könnten.
Das gegenständliche Urteil des Landgericht Berlin vom 22. April 2026 (Az. 38 O 293/25) ist noch nicht rechtskräftig.