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LG München I unterbindet Geschäftsmodell eines Ticketzweithändlers
Der deutsche Fußball-Rekordmeister FC Bayern überzeugte jüngst das Gericht, dass nicht autorisierte Zweitmarktplattformen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
Das Geschäftsmodell des Ticketzweithändlers basiert darauf, dass unter anderem Tickets für Fußballspiele des jeweiligen Vereins von Erstkunden bzw. Dritten bezogen werden, um diese wiederum für einen höheren Preis weiterzuverkaufen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des FC Bayern ist die Weitergabe an gewerbliche Tickethändler oder der Verkauf von Tickets auf nicht vom Fußballclub autorisierten Zweitmarktplattformen verboten. Die Eintrittskarten werden unter anderem mit dem Namen des Erstkäufers personalisiert.
Der Fußballclub hatte einen Testkauf bei dem Tickethändler vorgenommen und erhielt zweit Tickets zu einem Gesamtpreis in der Höhe von € 6.500,-. Der Originalpreis für beide Eintrittskarten lag bei lediglich € 1.200,-. Der Ticketanbieter forderte beim Testkauf zudem auf, gegebenfalls bei der Einlasskontrolle am Stadion wahrheitswidrig anzugeben, vom Erstkäufer eingeladen worden zu sein.
Das Gericht entschied, dass das Vorgehen des Ticketanbieters, Fußballtickets über ein Netzwerk zu beziehen und zu einem deutlich höheren Preis weiterzuverkaufen, obwohl die Eintrittskarten vom Fußballclub personalisiert sind und für die der gewerbliche Weiterkauf vom FC Bayern verboten ist, ein wettbewerbswidriger Schleichbezug sei.
Außerdem werde den Kunden kein sicheres Zutrittsrecht für das Stadion vermittelt. Die Aufforderung, deshalb wahrheitswidrige Angaben zu machen, widerspreche der unternehmerischen Sorgfaltspflicht. Ganz entgegen der Sorgfaltspflicht habe der Ticketverkäufer durch die Aktivierung seines Netzwerks gezielt darauf hingewirkt, das Dritte – d.h. Erstkäufer – die ihre Tickets ordnungsgemäß erworben haben, ihre Vertragspflichten gegenüber dem FC Bayern brechen. Dies verstärke weiters die Unlauterkeit des Verhaltens.
Das Gericht verurteile den Ticketanbieter zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets des FC Bayern zu gewerblichen Zwecken sowie zur Zahlung von Schadenersatz.