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09. Oktober 2019 | Informationsrecht | von FH-Prof. Dr. Peter Burgstaller LL.M.

Löschen von Hasspostings auf Facebook - EuGH-Urteil vom 03.10.2019

Ein Hoster ist nach der EC-Richtlinie (§ 16 ECG) nicht verpflichtet Informationen Dritter, die dieser für den Dritten speichert, vorab auf Rechtswidrigkeit zu prüfen. Ein Hosting-Anbieter wie Facebook ist daher nicht für eine gespeicherte Information verantwortlich, wenn er keine Kenntnis von ihrem rechtswidrigen Charakter hat oder wenn er, sobald er davon Kenntnis erlangt, unverzüglich tätig wird, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Wenn aber Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, dann hat der Hoster den Zugang zu den Informationen zu sperren oder diese zu entfernen, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat. Informationen, die hingegen nur einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, sind nur dann zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, wenn die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (Eignung für automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung). Die räumliche Reichweite eines gerichtlichen Auftrags zur Zugangssperre/Inhaltsentfernung ist von den einschlägigen Normen des internationalen Rechts abhängig, kann dementsprechend aber auch weltweit sein, EuGH-Urteil vom 03.10.2019 zu C-18/18, vgl ZIIR-Slg 2019.

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