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15. April 2024 | | von Mag. Ines Kolmhofer, Dr. Peter Burgstaller

Medientransparenz: Neue Regelungen für öffentliche Werbemaßnahmen

Mit 1. Jänner 2024 trat die Novelle BGBl. I Nr. 50/2023 in Kraft, mit der das „Gesetz über die Transparenz von Medienkooperationen und -förderungen“ (MedKF-TG) verschärft wurde. Das MedKF-TG regelt verschiedene inhaltliche Anforderungen für die Werbemaßnahmen öffentlicher Rechtsträger, also grundsätzlich für alle Rechtsträger, die einer Rechnungshofkontrolle unterliegen. Die Novelle bringt einige wesentliche Änderungen mit sich.

Galten die Vorgaben bisher nur für entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen Medien, wurden sie nun auf jegliche Form entgeltlicher Werbeleistungen, unabhängig von der Erscheinungshäufigkeit eines Mediums, erweitert. Die Regelungen gelten also auch für Medien mit nicht-periodischem Charakter, wie zum Beispiel Plakaten, Social-Media-Werbung und Sponsoring. Nach der alten Rechtslage musste bis zu einer Entgelt-Bagatellgrenze von 5.000 Euro keine Bekanntgabe erfolgen. Die Bagatellgrenze entfällt mit der Novelle vollständig. Übersteigt das geleistete Entgelt innerhalb eines Halbjahres 10.000 Euro muss zudem das jeweilige Sujet der Werbeleistung veröffentlicht werden. Zusätzlich müssen Rechtsträger einen halbjährlichen Bericht auf der eigenen Website veröffentlichen, falls eine Werbekampagne („inhaltlich oder thematisch zusammenhängende Werbeleistungen“) in Auftrag gegeben wird, bei der das dafür geleistete Entgelt den Betrag von 150.000 Euro übersteigt. Übersteigt das Entgelt bei ebensolchen Werbeleistungen 1.000.000 Euro, ist noch dazu eine Wirkungsanalyse der Werbekampagne durchzuführen und zu veröffentlichen.

Erhöht wird mit der Novelle auch der Strafrahmen: Wer der Bekanntgabepflicht nicht rechtzeitig nachkommt und auch die vorgesehene Nachfrist ungenützt verstreichen lässt, dem droht eine Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro.

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