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18. Mai 2022 | Lauterkeitsrecht | von Dr. Harald Lettner

Neue Regeln für den Vertrieb ab 1. Juni 2022

Die Europäische Kommission hat am 10. Mai 2022 die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung verabschiedet. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juni 2022 und regelt die Vereinbarkeit von Liefer- und Vertriebsvereinbarungen mit den EU-Wettbewerbsvorschriften. Vertriebsverträge, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, können unter das Kartellverbot fallen.

Praktische Neuerungen sind etwa, dass in einem Vertragsgebiet künftig bis zu fünf Vertragshändler exklusiv eingesetzt werden dürfen. Auch darf nun geregelt werden, dass sich das Wettbewerbsverbot stillschweigend über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus verlängert. Auch welche Sprachoptionen der Händler auf seiner Website haben darf, Drittplattformverbote und die Verwendung von Preisvergleichsinstrumenten werden neu geregelt. Verkäufe aufgrund von Ausschreibungen nach dem Bundesvergabegesetz sollen künftig sogenannte passive Verkäufe darstellen, die trotz exklusiver Gebietszuweisungen grundsätzlich immer möglich sein sollten.

Mit der neuen Vertikal-GVO berücksichtigt die Europäische Kommission die Zunahme des elektronischen Handels und der Online-Verkäufe. Die Verordnung soll auch auf eine noch stärkere Digitalisierung im kommenden Jahrzehnt ausgelegt sein.

Bei Vertriebsverträgen, die ab dem 1. Juni 2022 abgeschlossen werden, kann der neu gewonnene Gestaltungsspielraum sofort genutzt werden. Bestehende Verträge können von der Übergangsfrist bis zum 31.05.2023 profitieren. Bis dorthin müssen diese der neuen Rechtslage angepasst werden.

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