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04. April 2019 | Allgemein | von Mag. Dominik Behr

Neue Verkehrsregeln seit dem 01. April 2019

Mit 1. April 2019 treten die neuen Verkehrsregeln gemäß der 30. StVO-Novelle in Kraft. Hauptaugenmerk der Novelle liegt neben der Vereinfachung und Verbesserung der für den Radverkehr geltenden Regelungen auch in der Schaffung von gesetzlichen Bedingungen für die immer größer werdende Anzahl an fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug wie Tretroller, Skateboards, Go-Carts und Co.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen und Neuerungen kurz für Sie zusammengefasst:

  • Radfahrstreifen
    Das Ende eines Radfahrstreifens muss künftig nicht mehr mit der Markierung „Ende“ gekennzeichnet werden. Für den Fall, dass ein Radfahrstreifen endet, wird jetzt das Reißverschlusssystem ausdrücklich auch für Radfahrer angeordnet und die Radfahrer werden nicht mehr in einen Sondernachrang gedrängt.
     
  • Fahrradnutzung am Zebrastreifen
    Was bisher bereits gängige Rechtsprechung war, wurde nunmehr mit der 30. StVO-Novelle gesetzlich ausdrücklich geregelt – ein Zebrastreifen (Schutzweg) darf nicht mit dem Fahrrad befahren werden. Ausnahme besteht nur dann, wenn Zusatzschilder das Befahren ausdrücklich erlaubt oder wenn links und rechts des Zebrastreifens entsprechende Quermarkierungen angebracht sind.
     
  • Radfahrausweis schon mit 9
    Ein Radfahrprüfung kann ab sofort auch mit 9 Jahren statt wie bisher erst ab 10. Jahren gemacht werden, wenn das Kind die 4. Klasse besucht. Somit ist sichergestellt, dass alle Kinder der 4. Klasse Volkschule nach erfolgreicher Radfahrprüfung auch den Radfahrausweis erhalten.
     
  • Tretroller, Skateboards und Co.
    Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln ist in Schrittgeschwindigkeit gestattet, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Darüber hinaus ist es Kindern ab 8 Jahren künftig erlaubt auch ohne Begleitperson mit Tretrollern & Co Gehsteige und Gehwege zu benutzen, sofern diese Geräte ausschließlich mit Muskelkraft betrieben werden. Hinsichtlich der elektrisch betriebenen Fortbewegungsmittel gilt nach wie vor eine Beaufsichtigungspflicht für unter 12-jährige Kinder, die keinen Radfahrausweis haben.
    E-Scooter werden allerdings erst mit der 31. Novelle eine gesetzliche Regelung erhalten.
      
    Für nähere Informationen rund um die neuen Verkehrsregeln sowie generelle Hilfe bei Problemen im Straßenverkehr stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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