News

Zurück zur Übersicht

Zurück

Archiv

Tags

29. Juli 2019 | Allgemein | von Mag. Anna Mayer

Neuregelung zur Haftung in der Alm- und Weidewirtschaft

Seit 01.07.2019 gelten neue Haftungsregelungen iZm der Weide- und Almhaltung.

Mit § 1320 Abs 2 ABGB wurde eine Bestimmung geschafffen, die einerseits das Gefahrenpotenzial von Weidetieren und die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen durch den Tierhalter und andererseits die Eigenverantwortung der Wanderer und Spaziergänger berücksichtigt.

Der Tierhalter kann bei den Voraussetzungen für die Verwahrung der Tiere auf anerkannte Standards zurückgreifen, die von den landwirtschaftlichen Interessenvertretungen herausgegeben werden. So sind zB Alm- und Weideflächen nicht grundsätzlich abzuzäunen, weil Weidetiere zumeist ungefährlich und harmlos sind. Im Einzelfall kann die Beurteilung aber anders ausfallen; zu denken ist an eine Stier- oder Pferdeweide. Hält sich der Tierhalter an diese Standards, erfüllt er seine Verwahrungspflichten in der Regel.

Weiters kommt es auf die Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen gegen mögliche Tiergefahren an. Für einzelne Bereiche oder Gefahrenstellen kann es erforderlich sein, dass der Tierhalter dennoch seine Weideflächen abzäunt.

Zudem sind Wanderer und Spaziergänger im Alm- und Weidegebiet auf eigene Verantwortung unterwegs. Der Tierhalter hat keine allgemeinen Hinweistafeln zu möglichen Gefahren durch die Weidetiere aufzustellen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass den Personen die allgemeinen Gefahren bekannt sind. So muss sich der "maßstabgerechte" Wanderer des erhöhten Risikos bewusst sein, wenn er zB einen Hund mitführt. Diese Eigenverantwortung führt dazu, dass zumindest ein Mitverschulden der Wanderer vorliegt oder im Einzelfall sogar die Haftung des Tierhalters überhaupt verdrängt wird.

Verwiesen wird auf die "Verhaltensregeln für ein Miteinander auf Österreichs Almen - 10 Regeln für den richtigen Umgang mit Weidetieren" - diese finden Sie hier.

Zurück