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16. Juli 2019 | Gerichtsverfahren | von Prof. Dr. Johannes Hintermayr und Lara Raffelsberger

OGH: Kurzfristige Änderung der Fluglinie bei einer Pauschalreise zulässig

Zwei Verbraucher buchten in einem Reisebüro eine von der Beklagten veranstaltete Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Im Flugplan schien ausdrücklich die Fluglinie Condor auf. Die Buchungsbestätigung enthielt den Hinweis, dass dem Reiseveranstalter ua die Änderung der Fluggesellschaft oder des Fluggeräts gestattet sei.

Am Abflugtag erfuhren die Verbraucher von einer Flugzeugänderung, die aufgrund operativer Gründe als notwendig erschien.
Die Reisenden traten dem klagenden Verbraucherschutzverband ihre Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises ab, da ihr Sicherheitsgefühl nicht mehr gegeben war und sie demnach den Flug nicht antreten konnten.  

Die Vorinstanzen wiesen die Klage samt aller geltend gemachten Ansprüche ab. Die Vertragsänderung durch Änderung des Fluggeräts sei nicht erheblich. Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies mit Entscheidung vom 28.05.2019 zu 4 Ob 203/18h, da im Reisevertrag ausdrücklich ein Änderungsvorbehalt vereinbart wurde.

Da dieser nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, war zu prüfen, ob den Reisenden die Änderung zumutbar war. Im vorliegenden Fall wurde dies bejaht. Es handelte sich um eine geringfügige Änderung, die auch sachlich gerechtfertigt war, zumal keine objektiven Anhaltspunkte vorlagen, an der Gleichwertigkeit der Fluglinien zu zweifeln. Andererseits sind subjektive Befindlichkeiten der Reisenden nur zu berücksichtigen , soweit es sich um berechtigte Interessen handelt.

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