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OGH: Werkunternehmer hat für fehlerhafte Vorarbeiten des Werkbestellers aufgrund unzureichender Vorgaben einzustehen
Ausgangslage: Die Klägerin ist Unternehmerin und fertigt flüsterleise Aufzugsanlagen. Der beklagte Werkbesteller beauftragte sie mit der Errichtung eines leisen Aufzugs und fertigte den dafür benötigten Aufzugschacht nach den Vorgaben der Werknehmerin und unter Einhaltung der anzuwendenden ÖNORM selbst an.
Nachdem die Klägerin den Aufzug in den vom Beklagten errichteten Aufzugschacht eingebaut hatte, stellte sich heraus, dass die Anforderungen an den Geräuschpegel des Aufzugs nicht erfüllt wurden.
Mit dem Argument, dass die Vorarbeiten des Beklagten und nicht der mangelfreie Einbau des Aufzugs für die Überschreitung des Geräuschpegels verantwortlich sei, begehrte die Unternehmerin vom Werkbesteller den ausständigen Werklohn.
Der OGH wies die Klage der Werkunternehmerin ab und folgte dem Einwand des Beklagten, wonach der Werklohn wegen Mangelhaftigkeit der Werkleistung nicht zustehe. Er führte aus, dass der vom Beklagten beigestellte Stoff (= der Aufzugschacht) vom Werkbesteller ja gerade nach den Vorgaben der Werknehmerin hergestellt wurde; für das Ausbleiben des angestrebten Erfolgs, nämlich des Einbaus eines flüsterleisen Aufzugs, habe daher die Werkunternehmerin einzustehen.
1 Ob 132/18w vom 20.12.2018