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11. September 2021 | Markenrecht | von Dr. Christian Hadeyer

„Oktoberfest“ als Marke eingetragen – cui bono?

Nach einem längeren Verfahren (Anmeldung erfolgte 2016) hat das EU-Markenamt (EUIPO) tatsächlich den Begriff „Oktoberfest“ als Marke eingetragen; Inhaberin ist die Landeshauptstadt München. Der Eintragung folgten Medienberichte in allen wesentlichen Medien; deren Grundtenor: Endlich ist die Marke „Oktoberfest“ geschützt, sodass nun weltweit allen Oktoberfest-Kopien ein Riegel vorgeschoben werden kann. Aber stimmt das auch?

 

Zieht man die für die Eintragung relevante Entscheidung heran (das ist jene der Beschwerdekammer des EUIPO vom August 2020), so findet man eine ausführliche Abwägung, ob die Marke tatsächlich eintragungsfähig ist, und tatsächlich wurde die Eintragung in 19 von 24 hier relevanten Klassen bejaht; insofern kann man wirklich davon sprechen, dass die erhobene Beschwerde Erfolg hatte.

Betrachtet man allerdings, für welche Waren und Dienstleistungen die Anmeldung auch in der zweiten Instanz zurückgewiesen wurde, relativiert sich dieser (nach außen kommunizierte) Erfolg wieder. Denn im Lebensmittel- und Getränkebereich, darunter auch für Bier, wurde die Anmeldung mit dem Argument zurückgewiesen, dass die so bezeichneten Speisen und Getränke für ein Fest konzipiert sind und eine „Bierfest-typische Geschmacksrichtung“ beschreiben.

Der relevantesten Produktgruppe widmet sich die Entscheidung nur in einem Absatz: Ein „Oktoberfest“ ist ein Volksfest“, womit Art, Gegenstand und Zweckbestimmung  dieser Dienstleistungen beschrieben sind. Für Unterhaltungs- oder Veranstaltungsdienstleistungen wurde daher der Schutz verweigert. Auch eine Verkehrsdurchsetzung (Verkehrsgeltung) konnte nicht nachgewiesen werden, was unter anderem daran liegt, dass die Landeshauptstadt München außerhalb des Stadtgebiets gar keine wirtschaftlichen Betätigungen betreiben darf. Zudem rechnen nur rund 23% der österreichischen Befragten die Bezeichnung „Oktoberfest“ der Stadt München zu, das ist von den zumindest geforderten 50 % weit entfernt.

Zusammengefasst ist daher die Darstellung, dass die Stadt München ab nun eine rechtliche Handhabe gegen Veranstalter eines Festes unter dem Begriff „Oktoberfest“ habe, sprich andere „Oktoberfeste“ untersagen könne, unrichtig (sofern nicht andere rechtswidrige Elemente hinzukommen, zB der Eindruck erweckt wird, das eigene Oktoberfest sei ein Ableger des Originals). Dies gilt jedenfalls für Österreich, da der Nachweis der Verkehrsgeltung hierzulande nicht gelingen wird. Wäre nicht Corona, stünde einem Oktoberfest daher nichts im Wege!

 

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