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13. Mai 2019 | Arbeitsrecht | von FH-Prof. Dr. Peter Burgstaller und Mag. Christine Burgstaller BA

Reformiertes Besoldungs- und Vorrückungssystem der Beamten und Vertragsbediensteten verstößt weiterhin gegen Diskriminierungsverbot

Bereits 2009 (C-88/08) urteilte der EUGH, dass das damals bestehende Besoldungs- und Vorrückungssystem für Beamte und Vertragsbedienstete gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt. Der österreichische Gesetzgeber schloss im „alten“ System die Anrechnung von Berufserfahrung vor dem 18. Lebensjahr bei der Einstufung in das Besoldungssystem aus. Diese Diskriminierung sollte durch die Reformen im Jahr 2010, 2015 und 2016 beseitigt werden. Basis für die Überleitung der Betroffenen in das reformierte Besoldungs- und Vorrückungssystem bildete das zuletzt bezogene Gehalt. Mit Urteil vom 8. Mai 2019 (C-24/17) bestätigt der EUGH, dass diese Vorgehensweise ungeeignet ist, die bereits erfolgte Diskriminierung zu beheben, da sie diese gegenüber den bereits benachteiligten Personen weiter fortführt.

Als direkte Folge haben Beamte und Vertragsbedienstete, die von dieser Diskriminierung betroffen sind, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Die Höhe bestimmt sich aus der Differenz des tatsächlichen Gehaltes und dem Gehalt, das die Betroffenen bei Gleichstellung erhalten hätten.

Die Neuregelung der Anrechnung von Vordienstzeiten stufte der Gerichtshof als Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit ein. Demnach sei ausschließlich die einschlägige Berufserfahrung, nicht aber die Erbringung von Dienstzeiten bei einem vorbestimmten, aber weit gefassten Arbeitgeberkreis maßgeblich. Die vorgelegte Regelung sei nach Meinung des Gerichtshofes weder zur Gewährleistung der Verwirklichung eines legitimen Ziels, wie etwa die erworbene Erfahrung zu belohnen, noch zur Bindung von Arbeitnehmern an einen bestimmten Arbeitgeber geeignet.

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