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06. August 2019 | Urheberrecht | von Mag. Alexander Hofer und Dr. Christian Hadeyer

Sampling - dürfen Audiofragmente eines Tonträgers entnommen und in einen anderen Tonträger eingefügt werden?

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29.07.2019 Klarstellungen zu den (Urheber-) Rechten des Tonträgerherstellers bei Entnahme eines – auch sehr kurzen – Audiofragments (etwa zwei Sekunden Rhythmussequenz) getroffen:

Zuerst hält der EuGH fest, dass das Urheberrecht (Art 2 der Richtlinie 2001/29) dem Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht gewährt, die Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten. Das gestattet dem Tonträgerhersteller, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein – auch sehr kurzes – Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen, es sei denn, dass dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts stellt der EuGH fest, dass nur ein Gegenstand, der alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne übernimmt, aufgrund seiner Merkmale die rechtmäßigen Exemplare des Tonträgers ersetzen und damit eine Kopie dieses Tonträgers im Sinne des Unionsrechts sein kann. Daher handelt es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, nicht um eine „Kopie“ dieses anderen Tonträgers, weil er nicht den gesamten Tonträger oder einen wesentlichen Teil davon übernimmt.

Zum Begriff des „Zitats“ im Zusammenhang mit der Verwendung von Audiofragmenten betont der EuGH, dass die Nutzung des Audiofragments je nach den Umständen des Einzelfalls ein „Zitat“ darstellen kann, sofern die Nutzung zum Ziel hat, mit dem Werk, dem das Audiofragment entnommen wurde, zu interagieren. Eine solche Interaktion kann es nicht geben, wenn das entnommene Audiofragment in dem neuen musikalischen Werk nicht zu erkennen ist.

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